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SATZUNG des Vereins zur Betreuung blinder und sehbehinderter Kinder e. V. § 1 Name und Sitz des Vereins Freunde und Förderer blinder und sehbehinderter Kinder und Jugendlicher haben sich zu einem Verein zusammengeschlossen. Der Verein führt den Namen "Verein zur Betreuung blinder und sehbehinderter Kinder e. V." Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuwied eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Neuwied. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01. Januar und endet mit dem 31. Dezember.
§ 2 Zweck des Vereins und Verwendung seiner Mittel Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der jeweils gültigen Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Betreuung und Förderung blinder und sehbehinderter Kinder und Jugendlicher, insbesondere durch finanzielle Zuwendungen an diese selbst, an ihre Erziehungsberechtigten oder an Einrichtungen, deren Ziel die Förderung des genannten Personenkreises ist. Darüber hinaus unterstützt der Verein Initiativen zur Betreuung und Förderung mehrfach- und schwerstbehinderter blinder und sehbehinderter Erwachsener sowie sonstiger Benachteiligter im Umfeld unterstützter Einrichtungen für blinde und sehbehinderte Menschen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf Ersatz ihrer Reisekosten für Fahrten, die sie im Auftrag des Vereins unternehmen.
§ 3 Mitgliedschaft Vereinsmitglied ist jede Person, die für die Zwecke des Vereins einen Beitrag leistet, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Personen, die sich um die Ziele des Vereins außerordentliche Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung ernannt. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt nach der Leistung eines Beitrages für die Zwecke des Vereins. Der Austritt kann zu jeder Zeit erfolgen. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Jahr kein Beitrag mehr geleistet wurde.
§ 4 Der Vorstand A) Wahl und Zusammensetzung Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolgerinnen/Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können. Der Vorstand setzt sich zusammen aus 1) der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden der Schriftführerin/dem Schriftführer der Kassiererin/dem Kassierer. Für jedes Vorstandsmitglied wird gleichzeitig eine Vertreterin/ein Vertreter gewählt. Der Vorstand kann durch die Zuwahl von Beisitzerinnen/Beisitzern erweitert werden. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl, bei weiterer Stimmengleichheit entscheidet das Los. Außerdem gehören dem Vorstand an die/der jeweilige Vorsitzende des Blinden- und Sehbehindertenvereins für Neuwied und Umgebung e. V. und die Leiterin/der Leiter der Landesschule für Blinde und Sehbehinderte Neuwied, sofern sie Mitglieder des Vereins sind. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Der Vorstand hat das Recht, Ausschüsse für besondere Vereinsangelegenheiten zu berufen. B) Vorsitzende/Vorsitzender Der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer obliegen gemeinsam die gerichtliche und die außergerichtliche Vertretung des Vereins gem. § 26 BGB. Die Vertretung muss von mindestens zweien der genannten Personen gemeinsam wahrgenommen werden. C) Schriftführerin/Schriftführer Der Schriftführerin/dem Schriftführer obliegt außer der Vertretung des Vereins die Protokollführung über alle Vereinsveranstaltungen und Vorstandssitzungen. Die Protokolle müssen in der nächsten Versammlung zur Stellungnahme und Genehmigung vorgelegt werden. D) Kassiererin/Kassierer Der Kassiererin/dem Kassierer obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens. Laufende Ausgaben aus der Vereinskasse können von der Kassiererin/dem Kassierer selbständig getätigt werden. Nichtlaufende Ausgaben, die den Betrag von 3000,- EUR übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Die Kassiererin/der Kassierer hat der Hauptversammlung jährlich einen Rechnungsabschluss (Kassenbericht und Kassenprüfungsbericht) über alle Einnahmen und Ausgaben vorzulegen, der von zwei fachlich geschulten Vertrauenspersonen geprüft sein muss. Diese Kassenprüferinnen/Kassenprüfer werden alle zwei Jahre von der Jahreshauptversammlung gewählt. Sie dürfen dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium nicht angehören. E) Weitere Pflichten und Befugnisse des Vorstandes Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen gebunden. Er hat der Jahreshauptversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht über das verflossene Geschäftsjahr zu unterbreiten. Die Vorstandssitzungen werden von der/dem Vorsitzenden einberufen. F) Beschlüsse des Vorstandes Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder bzw. ihrer Stellvertreter anwesend ist. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden gefasst.
§ 5 Mitgliederversammlungen Jede ordnungsgemäße Mitgliederversammlung wird ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder als beschlussfähig anerkannt. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder, sofern diese Satzung oder zwingend das Gesetz nichts anderes vorschreiben. A) Jahreshauptversammlung Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres findet die Jahreshauptversammlung statt. Sie wird von der/dem Vorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens acht Tage vorher schriftlich einberufen. Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind insbesondere: 1) Wahl des Vorstandes und der Beisitzerinnen/Beisitzer 2) Prüfung, Beratung und Genehmigung des Kassen- und Jahresberichtes 3) Entlastung des Vorstandes 4) Beratung von Vereinsangelegenheiten und Beschlussfassung 5) Wahl der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer. B) Außerordentliche Mitgliederversammlungen Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens acht Tagen unter Beifügung der Tagesordnung einzuberufen
Die Aufgaben der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere: 1) Wahl von Nachfolgerinnen/Nachfolgern für vorzeitig
ausgeschiedene 2) Entscheidung über Beschwerden, die sich gegen die Tätigkeit des Vorstandes richten 3) Beratung von Vereinsangelegenheiten und Beschlussfassung 4) Beschluss über Satzungsänderungen 5) Beschluss über Aufhebung des Vereins.
§ 6 Satzungsänderungen Satzungsänderungen können nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung und mit einer 3/4 Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden. Wird eine Satzungsänderung behördlicherseits verlangt, so ist der Vorstand berechtigt, eine solche unter schriftlicher Benachrichtigung der Mitglieder vorzunehmen.
§ 7 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Dieser Beschluss bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Bei der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an den Blinden- und Sehbehindertenverein für Neuwied und Umgebung e. V. und an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Rheinland-Pfalz/Saarland bzw. deren Nachfolgeorganisationen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden haben, und zwar im Bereich der Blindenhilfe. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Satzung Stand 15.03.2002
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